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Durch eine Anpassung des Sächsischen Hochschulgesetzes, die zum 01.01.2025 in Kraft treten wird, darf für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit im Regelfall nur noch eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit eingefordert werden. Nur bei hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen lassen, darf ein Nachweis durch eine qualifizierte ärztliche und im Zweifelsfall amtsärztliche Bescheinigung verlangt werden. Daher hat der Prüfungsausschuss das Verfahren zum Rücktritt von Prüfungen wegen Prüfungsunfähigkeit an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät neu geregelt.

Ab 01.01.2025 ist von Prüflingen im Fall des Prüfungsrücktritts wegen Prüfungsunfähigkeit nur noch eine Einfache Bescheinigung zur Prüfungsunfähigkeit" unverzüglich einzureichen; die Angabe von Symptomen ist in diesem Formular nicht mehr erforderlich. Details zum Verfahren und den Fristen finden Sie hier. Bei hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen lassen, darf ein Nachweis durch eine qualifizierte ärztliche und im Zweifelsfall amtsärztliche Bescheinigung verlangt werden. Sie werden in einem solchen Fall vom Prüfungsausschuss aufgefordert, das bereitgestellte Formular „Qualifizierte Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ zu nutzen. Es gelten die gleichen Fristen beim einfachen Formular.

Studierende, die bereits in der Vergangenheit aufgefordert wurden, für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein amtsärztliches Attest vorlegen zu müssen, müssen auch weiterhin eine „Qualifizierte Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ und ein amtsärztliches Attest vorlegen.

Bis einschließlich 31.12.2024 nutzen Studierende zum Nachweis ihrer Prüfungsunfähigkeit bitte weiterhin die  „Qualifizierte Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“.